Allgemeine Geschäftsbedingungen
Heli Guides AG

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen von Heli Guides

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen (ARB) sind integrierender Bestandteil eines jeden Pauschalreisevertrages (nachfolgend auch Reisevertrag genannt), der zwischen den Reiseteilnehmern und dem Reiseveranstalter Heli Guides srl mit Sitz in Courmayeur, ITALIEN (nachfolgend auch Heli Guides genannt) zustande kommt. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch die vorliegenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch ARB) geregelt. Diese ARB finden auf nachfolgende Dienstleistungen ausdrücklich keine Anwendung: (1) Bei allen von Heli Guides vermittelten und gebuchten “Nur-Flug-Buchungen“ gelten die Reise- und Vertragsbedingungen der entsprechenden Reisebüros oder Fluggesellschaften.

2. Gesetzesquellen

Der Verkauf von Pauschalreisen, die Dienstleistungen im In- und Ausland zum Gegenstand haben, ist in den Artikeln. 32-51 Novizen des Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 23. Mai 2011 (sog. „Tourismusgesetzbuch“, später CdT), in der aktuellen Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 62 vom 06.06.2018 zur Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 2015/2302, sowie durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf Transport, Dienstleistungsvertrag und Mandat, soweit anwendbar, und des Schifffahrtsgesetzes (RD Nr. 327 vom 30.03.1942) geregelt. Die italienische Gerichtsbarkeit ist ausschließlich zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung und Durchsetzung der in diesen allgemeinen Bedingungen geregelten Verträge entstehen könnten.

3. Verwaltungsvorschriften

Der Veranstalter und die Agentur, die die Pauschalreise verkauft, an die sich der Reisende wendet, müssen berechtigt sein, ihre jeweiligen Tätigkeiten nach den geltenden Rechtsvorschriften auszuüben. Vor Abschluss des Vertrages machen der Veranstalter und der Verkäufer Dritten die Einzelheiten der Versicherungspolice zur Deckung der Risiken aus der beruflichen Haftpflicht sowie die Einzelheiten der Garantie gegen die Risiken der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters und des Verkäufers, jeweils auf eigene Verantwortung, zum Zwecke der Rückerstattung der gezahlten Beträge oder der Rückführung des Reisenden an den Ort der Abreise bekannt.

4. Begriffserklärungen (Artikel 33 CdT)

Für die Zwecke dieses Vertrages gelten folgende Bedeutungen:
a) Reisender: jede Person, die beabsichtigt, einen Vertrag abzuschließen oder die berechtigt ist, auf der Grundlage eines organisierten Tourismusvertrages zu reisen;
b) Unternehmer respektive Gewerbetreibender: jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit an touristischen Verträgen beteiligt ist, auch durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag handelt, als Veranstalter, Verkäufer, Vermittler von damit zusammenhängenden Reiseleistungen oder Leistungserbringer des Tourismus, in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung;
c) Veranstalter: der Gewerbetreibende, der Pauschalreisen zusammenstellt und sie direkt oder über einen anderen Gewerbetreibenden oder zusammen mit einem anderen Gewerbetreibenden verkauft oder zum Verkauf anbietet;
d) Verkäufer: der Gewerbetreibende, der nicht der Veranstalter ist und der die von einem Veranstalter zusammengestellten Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet.

5. Konzept der Pauschalreisen (Artikel 33, Paragraph 1, No. 4, Abs. c) CdT)

Eine Pauschalreise ist die „Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von touristischen Dienstleistungen zum Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubs, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1.) diese Leistungen werden von einem einzigen Unternehmer kombiniert, auch auf Wunsch des Reisenden oder nach seiner Wahl, bevor ein einziger Vertrag über alle Leistungen geschlossen wird;
2.) diese Leistungen, auch wenn sie in getrennten Verträgen mit einzelnen touristischen Leistungsträgern abgeschlossen werden, werden:
2.1. an einer einzigen Verkaufsstelle erworben und ausgewählt, bevor der Reisende der Zahlung zustimmt;
2.2. zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt;
2.3. unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft;
2.4. nach Abschluss eines Vertrages kombiniert, bei dem der Unternehmer dem Reisenden die Auswahl zwischen verschiedenen Arten von touristischen Dienstleistungen ermöglicht, oder bei den verschiedenen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsprozesse erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, die Einzelheiten der Zahlung und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wird, an einen oder mehrere Unternehmer übermittelt werden und der Vertrag mit dem oder den letzteren Unternehmern spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung der ersten touristischen Dienstleistung geschlossen wird.

6. Vorvertragliche Informationen an den Reisenden (Artikel 34 CdT)

Vor Abschluss des Pauschalreisevertrags oder eines entsprechenden Angebots übermitteln der Veranstalter und, falls die Pauschalreise über einen Verkäufer verkauft wird, dieser dem Reisenden das einschlägige Standardinformationsblatt in Anlage A Teil I oder Teil II des CdT sowie die folgenden Informationen:
a) die wichtigsten Merkmale der touristischen Dienstleistungen, wie z.B.:

  1. das Ziel oder die Ziele der Reise, die Reiseroute und die Aufenthaltsdauer mit den entsprechenden Daten und, falls die Unterkunft inbegriffen ist, die Anzahl der Übernachtungen;
  2. Beförderungsmittel, -merkmale und -kategorien, Ort, Datum und Uhrzeit der Abreise und der Rückkehr, Dauer und Ort von Zwischenstopps und Verbindungen; falls die genaue Uhrzeit noch nicht feststeht, teilen der Veranstalter und gegebenenfalls der Verkäufer dem Reisenden die ungefähre Uhrzeit der Abreise und der Rückkehr mit;
  3. die Lage, die wichtigsten Merkmale und gegebenenfalls die touristische Kategorie der Unterkunft gemäß den Vorschriften des Bestimmungslandes;
  4. die angebotenen Mahlzeiten;
  5. Besichtigungen, Ausflüge oder andere Dienstleistungen, die im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise enthalten sind;
  6. die touristischen Leistungen, die dem Reisenden als Mitglied einer Gruppe erbracht werden, und in diesem Fall die ungefähre Größe der Gruppe;
  7. die Sprache, in der die Leistungen erbracht werden;
  8. ob die Reise oder der Urlaub für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen über die Eignung der Reise oder des Urlaubs unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;

b) den Handelsnamen und die geografische Anschrift des Veranstalters und, sofern vorhanden, des Verkäufers sowie deren Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
c) den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und sämtlicher Gebühren, Abgaben und sonstiger zusätzlicher Kosten, einschließlich etwaiger Verwaltungs- und Bearbeitungskosten, oder, falls diese vor Vertragsschluss nicht in angemessener Weise berechnet werden können, eine Angabe der Art der zusätzlichen Kosten, die der Reisende möglicherweise noch zu tragen hat;
d) die Zahlungsweise, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die der Reisende zu zahlen oder zu leisten hat;
e) die für die Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl und die in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a) genannte Frist vor Beginn der Pauschalreise für die eventuelle Kündigung des Vertrages bei Nichterreichen dieser Zahl;
f) allgemeine Informationen über die Pass- und Visabestimmungen, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und die gesundheitspolizeilichen Formalitäten des Bestimmungslandes;
g) Informationen über die Möglichkeit des Reisenden, jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung angemessener Rücktrittskosten oder gegebenenfalls der vom Veranstalter gemäß Artikel 41 Absatz 1 CdT verlangten pauschalen Rücktrittskosten vom Vertrag zurückzutreten;
h) Informationen über den fakultativen oder obligatorischen Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Kosten bei einseitiger Beendigung des Vertrags durch den Reisenden oder der Kosten für Hilfeleistungen, einschließlich der Rückreise, im Falle von Unfall, Krankheit oder Tod;
i) die Einzelheiten des in Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3 CdT genannten Versicherungsschutzes.
Bei Pauschalreiseverträgen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d), die telefonisch abgeschlossen werden, erteilt der Veranstalter oder der Unternehmer dem Reisenden die in Anhang A Teil II dieses Dekrets genannten Standardinformationen sowie die in Absatz 1 genannten Informationen.

7. Vertragsschluss (Artikel 36 CdT)

Mit der Anmeldung, die schriftlich, per Post mittels Anmeldekarte oder -formular, per Fax oder per E-Mail über unser Anmeldeformular auf unseren Webseiten (www.heli-guides.com) erfolgen kann, bietet der Reiseteilnehmer Heli Guides den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage des Angebots an den Reiseteilnehmer sind ausschließlich die von Heli Guides zur Verfügung gestellten Reiseinformationen und etwaige von Heli Guides herausgegebene Prospekte. Bei Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der Anmelder, sofern er dies ausdrücklich und bestimmt angibt, für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahme durch Heli Guides zustande. Der Reiseteilnehmer erhält mit – oder unverzüglich nach – Vertragsschluss eine Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger. Heli Guides sendet dem Reiseteilnehmer rechtzeitig vor Reisebeginn die erforderlichen Reiseunterlagen zu. Ist der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden, hat der Reiseteilnehmer Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform. Die Angaben zur Pauschalreise, die nicht in den Vertragsunterlagen, in den Prospekten oder in anderen schriftlichen Kommunikationsmitteln enthalten sind, werden vom Veranstalter in Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 36, Absatz 8, CdT, vor dem Beginn der Reise zur Verfügung gestellt.

8. Zahlungsbedingungen

Mit Vertragsabschluss (d.h. mit Annahme der Kundenanmeldung durch Heli Guides und Bestätigung durch Buchungsbestätigung und Rechnung – vorbehaltlich Preisanpassungen) ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des ausgeschriebenen Reisepreises pro Teilnehmer an Heli Guides zu leisten. Die Restzahlung ist bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Flugtickets sind sofort fällig und zu bezahlen. Bei Nichtzahlung ist Heli Guides nicht zur Aushändigung der Reiseunterlagen verpflichtet, kann vom Reisevertrag zurücktreten und vom Reiseteilnehmer eine Entschädigung wegen Nichterfüllung verlangen. Die Nichtzahlung der oben genannten Beträge zu den vereinbarten Terminen sowie die Nichtrückgabe der vom Reisenden an den Verkäufer gezahlten Beträge an den Reiseveranstalter und etwaige Gewährleistungsklagen gemäß Art. 47 CdT gegen letzteren, stellt eine ausdrückliche Kündigungsklausel gemäß Art. 1456 cod. civ. eine ausdrückliche Kündigungsklausel gemäß Art. 1456 cod. civ. dar, so dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch einfache schriftliche Mitteilung, per Fax oder per E-Mail an die Geschäftsstelle des Verkäufers oder an die elektronische Adresse des Reisenden, sofern diese mitgeteilt wurde, erfolgen kann. Der Ausgleich des Preises gilt als erfolgt, wenn die Beträge den Veranstalter direkt vom Reisenden oder durch das zwischengeschaltete Reisebüro von demselben ausgewählten Reisenden erreichen.

9. Preise und Leistungen

(1) Der Preis für die Pauschalreise wird im Vertrag festgelegt. Die Präsentation unserer Dienstleistungen auf unseren Webseiten und in Druckmedien entspricht dem bei Drucklegung uns bekannten Stand und stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar. Heli Guides behält sich vor, Änderungen der Preise und Daten vorzunehmen. Die ausgeschriebenen Preise verstehen sich pro Person und umfassen die jeweils im Programm ausgeschriebenen Leistungen.
(2) Wir behalten uns vor, den vereinbarten Reisepreis nach Vertragsschluss im Falle der nachträglichen Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse zu erhöhen. Falls der vereinbarte Preis aus obigen Gründen geändert werden muss, wird der Reiseteilnehmer darüber unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger informiert. Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Reispreises, hat der Reiseteilnehmer das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung das Angebot zur Preiserhöhung anzunehmen oder kostenlos vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Heli Guides ihm eine solche angeboten hat. Im Falle eines Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen ab Rücktritt zurückerstattet. Übersteigt die in diesem Artikel genannte Preiserhöhung 8 Prozent des Gesamtpreises der Pauschalreise, so findet Artikel 40 Absätze 2, 3, 4 und 5 CdT Anwendung.
(3) Der Reiseteilnehmer kann eine Reduktion des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Preisen für Heli Guides führt. Ein etwaiger Mehrbetrag ist in diesem Fall unter Abzug tatsächlich entstandener Verwaltungsgebühren dem Reiseteilnehmer zu erstatten.
(4) Unsere Fluglizenzen für den Heliski Betrieb in verschiedenen Gebieten der Alpen unterliegen der behördlichen Genehmigung in zumeist mehrjährigen Intervallen. Im Falle dessen, dass uns der Flugbetrieb in einem Gebiet zum Reisezeitpunkt verwehrt ist, behalten wir uns nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn das Recht vor, die vergleichbaren Heliski Leistungen in benachbarten Fluggebieten zu gleichen Konditionen zu erbringen. In diesem Fall wird Heli Guides den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger vor Beginn der Reise informieren und der Reiseteilnehmer hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen oder kostenlos vom Vertrag zurücktreten bzw. die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Heli Guides ihm eine solche angeboten hat. Im Falle eines Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen ab Rücktritt zurückerstattet.
(5) Nach dem Ablauf der in den Absätzen 2 und 4 dieser Vorschrift vorgesehenen Fristen gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
(6) Nimmt der Reiseteilnehmer das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für Heli Guides mit geringeren Kosten verbunden, ist dem Reiseteilnehmer der Differenzbetrag zu erstatten.
(7) Der Reiseveranstalter behält sich im Interesse des Reiseteilnehmers vor, die Programme oder einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn unvorhergesehene Umstände und / oder die Situation im Reiseland dies erfordern und soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Bei Programmänderungen vor Reisebeginn wird der Reiseteilnehmer sofort über die Änderung informiert. Im Falle einer erheblichen Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen gelten Abs. 4 bis 6 entsprechend.

10. Änderung oder Stornierung der Pauschalreise vor Reisebeginn (Artikel 40 CdT)

(1) Vor Beginn der Pauschalreise kann der Veranstalter die Vertragsbedingungen mit Ausnahme des Preises gemäß Artikel 39 nicht einseitig ändern, es sei denn, dieses Recht wurde im Vertrag vorbehalten und die Änderung ist von geringer Bedeutung. Der Veranstalter teilt dem Reisenden die Änderung klar und präzise auf einem dauerhaften Medium mit.
(2) Sieht sich der Veranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, einen oder mehrere Hauptbestandteile der in Artikel 34 Absatz 1 a) genannten touristischen Leistungen erheblich zu ändern, oder kann er den in Artikel 36 Absatz 5 a) genannten besonderen Wünschen nicht entsprechen, oder schlägt er eine Erhöhung des Pauschalreisepreises um mehr als 8 % gemäß Artikel 39 Absatz 3 vor, so kann der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist die vorgeschlagene Änderung annehmen oder ohne entsprechende Rücktrittskosten vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts kann der Veranstalter dem Reisenden eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzreise anbieten.
(3) Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und deutlicher Form
a) über die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 und deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise gemäß Absatz 4;
b) eine angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende dem Veranstalter seine Entscheidung gemäß Absatz 2 mitteilen muss;
c) die Folgen, die sich ergeben, wenn der Reisende nicht innerhalb der in b) genannten Frist antwortet, sowie die etwaige angebotene
Ersatzleistung und den entsprechenden Preis.
(4) Führen die Änderungen des Pauschalreisevertrags oder die in Absatz 2 genannte Ersatzleistung zu einer qualitativ besseren oder preiswerteren Pauschalreise, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.
(5) Im Falle eines Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß Absatz 2 erstattet der Veranstalter unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung des Vertrages alle vom Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen; die Bestimmungen von Artikel 43 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 finden Anwendung. CDT, sofern der Reisende keine Ersatzleistung annimmt.

11. Reiserücktritt oder Änderungen

(1) Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Touren, des Kurses, der Führung oder der Reise zurücktreten. Im Falle des Rücktritts kann Heli Guides anstelle der eigentlichen Rücktrittsentschädigung eine prozentuale Entschädigung (siehe unten) auf den Gesamtpreis berechnen. Wird Heli Guides von Ansprüchen Dritter (z.B. Hotels, internationale Vermittlungskosten, Skipässe, Flugtickets o.ä.) ganz oder teilweise freigestellt, so wird dieser Betrag vom Reisepreis abgezogen, auf den sich die Entschädigung für Heli Guides berechnet.
(2) Bei einem Rücktritt des Kunden bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 10% des ausgeschriebenen Preises als Storno- und Bearbeitungsgebühr berechnet. Bei einem späteren Rücktritt werden folgende Entschädigungen fällig: 30% des Reisepreises bis 60 Tage vor Reisebeginn; 50% des Reisepreises bis 45 Tage vor Reisebeginn; 75% des Reisepreises bis 15 Tage vor Reisebeginn; 90% des Reisepreises ab dem 14.Tag vor Reisebeginn.
Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Dem Reiseteilnehmer ist es ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Pauschalreisewert ist.
(3) Treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände ein, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, so kann der Reisende vor Reisebeginn ohne Rücktrittskosten vom Vertrag zurücktreten und erhält den vollen Reisepreis zurück, hat aber keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.
(4) Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und dem Reisenden die volle Rückerstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen anbieten, ist jedoch nicht verpflichtet, eine zusätzliche Entschädigung zu zahlen, wenn:
a.) die Zahl der für die Pauschalreise angemeldeten Personen unter der im Vertrag festgelegten Mindestteilnehmerzahl liegt und der Veranstalter dem Reisenden den Rücktritt vom Vertrag innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen mit einer Dauer von mehr als sechs Tagen, sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen mit einer Dauer von zwei bis sechs Tagen und achtundvierzig Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen mit einer Dauer von weniger als zwei Tagen, mitteilt;
b.) der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, und dem Reisenden den Rücktritt vom Vertrag ohne ungerechtfertigte Verzögerung vor Beginn der Pauschalreise mitteilt.
(5) Der Veranstalter leistet alle gemäß den Absätzen 3 und 4 geforderten Erstattungen oder erstattet in Bezug auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 alle vom Reisenden oder auf dessen Rechnung für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen nach Abzug der entsprechenden Kosten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rücktritt. In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen gilt dies auch für die Kündigung der mit Dritten geschlossenen Verträge, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
(6) Ist das Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise von einer Pandemie (z.B. COVID-19) betroffen und verhängen die Regierungen des Abreise- oder Ziellandes ein Reiseverbot oder Beschränkungen, die eine Einreise in das Zielland nicht zulassen, so können beide Parteien einen Rücktritt mit voller Rückerstattung des Reisepreises veranlassen. Wenn keine Fristen für die oben genannten Reisebeschränkungen bekannt sind, ist ein Rücktritt frühestens 14 Tage vor Reisebeginn möglich.
(7) Bricht ein Reiseteilnehmer nach Reisebeginn die Reise vorzeitig ab, erfolgt keine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Die zusätzlichen Flug- und Reisekosten sind von den anderen Reisenden bzw. Teilnehmern zu tragen.

12. Ersatz und Verkauf der Pauschalreise an einen anderen Reisenden (Artikel 38 CdT)

(1) Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag durch Mitteilung an den Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise auf eine Person übertragen, die alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung erfüllt.
(2) Der Übertragende und der Erwerber des Pauschalreisevertrags haften gemeinsam für die Zahlung des Restbetrags des Preises sowie für alle Rechte, Steuern und sonstigen zusätzlichen Kosten, einschließlich etwaiger Verwaltungskosten, die sich aus der Übertragung ergeben.
(3) Der Veranstalter unterrichtet den Zedenten über die tatsächlichen Kosten der Abtretung, die nicht unangemessen sein dürfen und welche die dem Veranstalter durch die Übertragung des Pauschalreisevertrags tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen, und legt dem Zedenten einen Nachweis über die Rechte, Steuern oder sonstigen zusätzlichen Kosten vor, die sich aus dem Verkauf des Vertrags ergeben.
(4) In jedem Fall, in dem der Reisende die Änderung eines Elements einer zuvor bestätigten Tätigkeit beantragt, und sofern der Antrag keine Vertragsänderung darstellt und die Durchführung immer möglich ist, zahlt der Reiseveranstalter zusätzlich zu den Kosten, die sich aus der Änderung ergeben, einen festen Pauschalbetrag.

13. Ausfall des Flugbetriebes und Rückerstattung

Sollte der Flugbetrieb aus Gründen wie Wind, schlechtem Wetter, Lawinengefahr oder technischen Problemen ausfallen und sollten die garantierten Flugleistungen deswegen nicht erreicht werden, so hat der Reiseteilnehmer Anspruch auf Rückerstattung der nicht in Anspruch genommenen Flugleistungen im Wert der gültigen Bestimmungen. Die jeweiligen Konditionen für die Höhe der Rückerstattung (je Flug, nicht in Anspruch genommener Höhenmeter oder Flugstunden) entnehmen Sie der Reisebeschreibung Ihrer Buchung. Keine Rückerstattung gibt es infolge von Krankheit, Unfall, Konditionsmangel, ungenügendem Fahrkönnen, verspäteter Anreise und Pausen während des Skitages. Sofern wir keine anderweitige Nachricht erhalten, stellen wir Ihnen einen Gutschein über die Höhe des Guthabens aus, welchen Sie beliebig in Folgejahren verwenden können. Auf expliziten Wunsch und nach Mitteilung Ihrer Bankverbindung erfolgt alternativ die Rückerstattung des Guthabens. Weitere Rückforderungen sind ausgeschlossen. Gebuchte Bergführer Leistungen sind losgelöst der Flugleistungen nicht erstattungsfähig.

14. Pass, Visa, Impfung, Zoll

(1) Heli Guides wird den Reiseteilnehmer über die allgemeinen Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichten.
(2) Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der vorgeschriebenen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen allein verantwortlich. Visabesorgungen können wir Ihnen gegen Verrechnung der Kosten organisieren. Damit die Reisedokumente richtig ausgestellt werden können, muss der Reisende bei der Buchung Personaldaten gemäß den Angaben in dessen Reisepass angeben. Stimmen diese auf den Reisedokumenten nicht mit denjenigen im Reisepass überein, kann es im schlimmsten Fall zu einer Einreiseverweigerung und zwangsweisen Rückführung kommen, deren Kosten der Reisende zu tragen hat. Müssen Reisedokumente neu ausgestellt werden, weil die Angaben in der Anmeldung nicht mit denjenigen im Pass übereinstimmen, gehen die Kosten zu Lasten der buchenden Person. Alle Nachteile, die durch Nichtbefolgen dieser Vorschriften entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des entsprechenden Teilnehmers.

15. Pflichten der Reisenden

(1) Während der Vertragsverhandlungen und in jedem Fall vor Vertragsabschluss werden dem Reisenden allgemeine schriftliche Informationen über Pässe und Visa sowie über die für die Ausreise erforderlichen gesundheitlichen Formalitäten zur Verfügung gestellt.
(2) Die Vorschriften für die Ausreise von Minderjährigen sind auf der Website der Staatspolizei zusammengefasst. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Minderjährige im Besitz eines für die Ausreise gültigen Personaldokuments oder Reisepasses bzw. für EU-Länder auch eines gültigen Personalausweises für die Ausreise sein müssen. Hinsichtlich der Ausreise von Kindern unter 14 Jahren und der Ausreise von Minderjährigen, für die eine von den Justizbehörden ausgestellte Genehmigung erforderlich ist, gelten die auf der Website der Polizei http://www.poliziadistato.it/articolo/191/ angegebenen Vorschriften.
(3) Die Reisenden müssen die entsprechenden Informationen über ihre diplomatischen Vertretungen und/oder die offiziellen Informationskanäle ihrer Regierung einholen. In jedem Fall werden die Reisenden, vor der Abreise, um die Aktualisierung mit den zuständigen Behörden (für italienische Staatsbürger die lokalen Polizeipräsidien oder das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten über die Website www.viaggiaresicuri.it oder telefonisch unter (+39) 06.491115) zu überprüfen, ob Anpassung vor der Reise notwendig sind. Bei Ermangelung einer solchen Überprüfung kann keine Verantwortung für das Scheitern der Abreise von einem oder mehreren Reisenden der Vertriebsstelle oder dem Veranstalter zugerechnet werden.
(4) In jedem Fall müssen die Reisenden den Verkäufer und den Veranstalter bei der Buchung der Pauschalreise oder der touristischen Dienstleistung über ihre Staatsangehörigkeit informieren und bei der Abreise unbedingt überprüfen, ob sie im Besitz der Impfbescheinigungen, des Reisepasses und aller anderen Dokumente sind, die für alle von der Reiseroute betroffenen Länder gültig sind, sowie der eventuell erforderlichen Aufenthalts- und Transitvisa und Gesundheitszeugnisse.
(5) Um die Situation der sozio-politischen Sicherheit, der Gesundheit und anderer nützlicher Informationen über die Zielländer und damit die objektive Nutzbarkeit der erworbenen Dienstleistungen zu bewerten, hat der Reisende außerdem die Bürde, die offiziellen allgemeinen Informationen im Außenministerium, die über die institutionelle Website der Farnesina-www.viaggiaresicuri.it verbreitet werden, zu übernehmen.
Die oben genannten Informationen sind nicht in den Veranstalter – Online- oder Papierkatalogen – enthalten, da sie allgemeine beschreibende Informationen enthalten, wie in der Informationsbroschüre angegeben, und keine zeitlich ändernden Informationen.
Dasselbe muss daher von den Reisenden übernommen werden. Die Reisenden müssen sich auch an die Einhaltung der Regeln der normalen Sorgfalt und der in den Zielländern der Reise geltenden spezifischen Regeln, an alle Informationen, die ihnen vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, sowie an die Vorschriften und Verwaltungs- oder Gesetzgebungsbestimmungen in Bezug auf das Tourismuspaket halten. Reisende werden aufgefordert, für alle Schäden zu haften, die der Veranstalter und / oder Verkäufer auch aufgrund der Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen erleiden muss, einschließlich der für ihre Rückführung erforderlichen Kosten.
(6) Der Veranstalter oder der Verkäufer, der eine Entschädigung oder eine Preisminderung geleistet hat, einen Schadensersatz gezahlt hat oder anderen gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen nachkommen musste, hat das Recht, gegen diejenigen, die zum Eintritt der Umstände oder des Ereignisses beigetragen haben, aus denen sich die Entschädigung, die Preisminderung, der Schadensersatz oder die anderen betreffenden Verpflichtungen ergeben, sowie gegen diejenigen, die nach anderen Bestimmungen zur Erbringung von Betreuungs- und Unterbringungsleistungen verpflichtet sind, haftbar zu nehmen, wenn der Reisende nicht an den Abreiseort zurückkehren kann. Der Veranstalter oder der Verkäufer, der den Reisenden entschädigt hat, tritt in den Grenzen der geleisteten Entschädigung in alle Rechte und Handlungen des letzteren gegenüber den verantwortlichen Dritten ein; der Reisende stellt dem Veranstalter oder dem Verkäufer alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, Informationen und Elemente zur Verfügung, die für die Ausübung des Rechts auf Forderungsübergang nützlich sind (Artikel 51d CdT).

16. Verantwortungsbereich des Veranstalters (Artikel 42 CdT)

(1) Der Veranstalter ist für die Durchführung der im Pauschalreisevertrag vorgesehenen touristischen Leistungen verantwortlich, unabhängig davon, ob diese touristischen Leistungen vom Veranstalter selbst, von seinen Hilfspersonen, wenn diese in Ausübung ihrer Funktionen handeln, oder Beauftragten, deren er sich bedient, oder von anderen Erbringern touristischer Leitungen gemäß Artikel 1228 des bürgerlichen Gesetzbuches zu erbringen sind.
(2) Der Reisende informiert den Veranstalter gemäß Artikel 1175 und 1375 des Bürgerlichen Gesetzbuches direkt oder über den Verkäufer unverzüglich über alle Konformitätsmängel, die bei der Erbringung einer im Pauschalreisevertrag vorgesehenen touristischen Leistung festgestellt werden, wobei die Umstände des Falles zu berücksichtigen sind.
(3) Wird eine der touristischen Leistungen nicht entsprechend dem Pauschalreisevertrag erbracht, so leistet der Veranstalter Abhilfe, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Wertes der von dem Mangel betroffenen touristischen Leistungen unverhältnismäßig aufwendig. Wenn der Veranstalter den Mangel nicht behebt, findet Artikel 43 Anwendung.
(4) Losgelöst der in Absatz 3 genannten Ausnahmen kann der Reisende, wenn der Veranstalter die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer vom Reisenden im Verhältnis zur Dauer und zu den Merkmalen der Pauschalreise gesetzten angemessenen Frist behebt, mit der Beanstandung gemäß Absatz 2 persönlich den Mangel beheben und die Erstattung der notwendigen, angemessenen und dokumentierten Kosten verlangen; weigert sich der Veranstalter, die Vertragswidrigkeit zu beheben, oder ist es erforderlich, sie unverzüglich zu beheben, so braucht der Reisende keine Frist zu setzen.
(5) Wenn ein Mangel gemäß Artikel 1455 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Nichteinhaltung der in einer Pauschalreise enthaltenen touristischen Dienstleistung darstellt und der Veranstalter nicht zu vernachlässigen ist, und sie nicht innerhalb einer vom Reisenden in Bezug auf die Dauer und die Merkmale der Pauschalreise festgelegten angemessenen Frist mit dem gemäß Absatz 2 erhobenen Einwand behoben hat, kann der Reisende den Pauschalreisevertrag von Rechts wegen mit sofortiger Wirkung kostenlos kündigen oder gegebenenfalls eine Preisminderung oder einen etwaigen Schadenersatz verlangen. Im Falle der Kündigung des Vertrages und wenn das Paket die Beförderung von Passagieren beinhaltet, sorgt der Veranstalter auch für die Rückbeförderung des Reisenden mit einer gleichwertigen Beförderung ohne unangemessene Verzögerung und ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden vor.
(6) Kann die Rückreise des Reisenden nicht gewährleistet werden, so trägt der Veranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer dem Vertrag entsprechenden Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisenden oder für den längsten Zeitraum, der nach den für die betreffenden Beförderungsmittel geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Rechte der Reisenden erforderlich ist.
(7) Die in Absatz 6 genannte Kostenbegrenzung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und ihrer Begleitpersonen, Schwangere, unbegleitete Minderjährige und Personen, die besondere medizinische Hilfe benötigen, und sofern der Veranstalter mindestens achtundvierzig Stunden vor Beginn der Pauschalreise über ihre besonderen Bedürfnisse informiert wurde. Der Veranstalter kann sich nicht auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände berufen, um die Haftung nach diesem Absatz einzuschränken, wenn sich der Erbringer der Beförderungsleistung nach den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht auf dieselben Umstände berufen kann.
(8) Ist es aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, im Zuge der Durchführung einen nach Wert oder Qualität wesentlichen Teil der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Kombination von touristischen Leistungen zu erbringen, so bietet der Veranstalter ohne zusätzliche, vom Reisenden zu tragende Kosten qualitativ geeignete alternative Lösungen an, die nach Möglichkeit gleichwertig oder höher sind als die im Vertrag vorgesehenen, so dass die Durchführung der Pauschalreise fortgesetzt werden kann, einschließlich der Möglichkeit, dass die Rückreise des Reisenden zum Abreiseort nicht wie vereinbart erbracht wird. Führen die vorgeschlagenen Alternativlösungen zu einer geringeren Qualität der Pauschalreise als die im Pauschalreisevertrag angegebenen, gewährt der Veranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung.
(9) Der Reisende kann die vorgeschlagenen Alternativen nur ablehnen, wenn sie nicht mit dem vergleichbar sind, was im Reisepaketvertrag vereinbart wurde, oder wenn die gewährte Preisminderung unzureichend ist.
(10) Wenn es unmöglich ist, alternative Lösungen anzubieten oder der Reisende die vorgeschlagenen alternativen Lösungen ablehnt, wird dem Reisenden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 8 eine Preisminderung gewährt. Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Angebotsabgabe nach Absatz 8 gilt Absatz 5.
(11) Ist es aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, die Rückreise des Reisenden wie im Pauschalreisevertrag vereinbart sicherzustellen, so gelten die Absätze 6 und 7.

17. Gesetzliche Verantwortung des Verkäufers (Artikeln 50 – 51 quater CdT)

(1) Der Verkäufer haftet für die Ausführung des vom Reisenden mit dem Reisevermittlungsvertrag erteilten Auftrags, unabhängig davon, ob die Dienstleistung vom Reisebüroverkäufer selbst, von seinen Hilfspersonen oder Verantwortlichen, wenn sie in Ausübung ihrer Funktionen handeln, oder von Dritten, deren Arbeit er in Anspruch nimmt, erbracht wird, aufgrund der Erfüllung der übernommenen Pflichten im Hinblick auf die Sorgfalt, die im Hinblick auf die für die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Sorgfalt zu beurteilen sind.
(2) Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
(3) Das Recht des Reisenden auf Entschädigung für Schäden im Zusammenhang mit der Verantwortung des Verkäufers ist auf zwei Jahre ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden zum Abreiseort begrenzt.

18. Grenzen der Entschädigung (Artikel 43 Absatz 5)

Der Pauschalreisevertrag kann eine Begrenzung der vom Veranstalter zu leistenden Entschädigung vorsehen, mit Ausnahme von Personenschäden oder vorsätzlich oder grob verschuldeten Personenschäden, sofern diese auf das Dreifache des Gesamtpreises der Pauschalreise begrenzt sind.
Der Anspruch auf Ersatz des Personenschadens verjährt nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort oder spätestens in der Frist, die in den Bestimmungen zur Regelung der in der Pauschalreise enthaltenen Leistungen für den Ersatz des Personenschadens vorgesehen ist.

19. Möglichkeit, den Veranstalter über den Verkäufer zu kontaktieren (Artikel 44 CdT)

(1) Der Reisende kann Nachrichten, Anfragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausführung des Pakets direkt an den Verkäufer richten, über den er die Pauschalreise gekauft hat, der wiederum solche Nachrichten, Anfragen oder Beschwerden rechtzeitig an den Veranstalter weiterleitet.
(2) Für die Einhaltung der (Verjährungs-) Fristen gilt das Datum, an dem der Verkäufer die in Absatz 1 genannten Mitteilungen, Ersuchen oder Beschwerden erhält, auch für den Veranstalter als Eingangsdatum.

20. Mitwirkungspflicht (Artikel 45 CdT)

(1) Der Veranstalter leistet dem Reisenden, der sich auch unter den in Artikel 42 Absatz 7 CdT genannten Umständen in Schwierigkeiten befindet, unverzüglich angemessene Hilfe, indem er insbesondere geeignete Informationen über die Gesundheitsdienste, die lokalen Behörden und den konsularischen Beistand erteilt und dem Reisenden bei der Fernkommunikation und der Suche nach alternativen touristischen Dienstleistungen behilflich ist.
(2) Der Veranstalter kann die Zahlung angemessener Kosten für diese Unterstützung verlangen, wenn das Problem vom Reisenden oder durch eigenes Verschulden im Rahmen der tatsächlich entstandenen Kosten vorsätzlich verursacht wurde.

21. Teilnahme, Haftung, Versicherung

(1) An den von Heli Guides angebotenen Heliski-, Freeride-, Skitouren- und Auslandsreisen kann jeder teilnehmen, der gesund, den in unseren Reisebeschreibungen genannten Anforderungen gewachsen, wie auch entsprechend ausgerüstet ist. Reisen in fremde Länder bedingt, dass sich die Teilnehmer den fremden Sitten und Gebräuchen anpassen. Der Reiseleiter bzw. Vertreter von Heli Guides ist berechtigt, zu Beginn oder während der Reise einen Teilnehmer, der für ihn erkennbar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ganz oder teilweise vom Veranstaltungs- oder Tourenprogramm auszuschließen. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Teilnehmers und der bezahlte Reisepreis kann nicht zurückbezahlt werden. Etwaige durch Heli Guides ersparte Aufwendungen werden dem Reiseteilnehmer erstattet.
(2) Heli Guides weist ausdrücklich darauf hin, dass das Freeriden bzw. Skifahren abseits gesicherter und markierter Pisten ein höheres Risiko birgt. Alle Aktivitäten außerhalb des Arrangements unternimmt der Teilnehmer auf eigene Gefahr und ohne Haftungsanspruch gegenüber Heli Guides.
(3) Heli Guides kann nicht garantieren, dass die Veranstaltungen genau nach Programm verlaufen, da dieses in erster Linie von Wetter-, Schnee-, Lawinenverhältnissen und den persönlichen Können- und Leistungsfähigkeiten abhängig ist. Es bleibt der mit der Führung betrauten Person vorbehalten, die geplante Veranstaltung nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhersehbaren Umständen abzuändern.
(4) Unsere Programme werden nicht im Namen eines Luftfahrtunternehmens herausgegeben oder durchgeführt und verpflichtet in keiner Weise hinsichtlich der Organisation der Reise. Die Haftung der Luftfahrtgesellschaft richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Bedingungen.
(5) Der Reiseteilnehmer kann im Falle eines Reisemangels unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reiseteilnehmer verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für Heli Guides nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(6) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Heli-Guides gegenüber dem Reiseteilnehmenden hierauf berufen.
(7) Im Reisepreis sind keinerlei Versicherungen eingeschlossen. Es ist ausdrücklich Sache des Reiseteilnehmers, sich für die Deckung aller auftretenden Risiken zu versichern und zu überprüfen, ob die Deckung weltweit gewährleistet ist. Der Abschluss einer speziellen Reiserücktritts-, Reisekranken-, Notfall- und Reiseunfallversicherung wird dringend empfohlen.
(8) Trotz bestmöglicher Reiseplanung kann es vorkommen, dass sich aus Gründen, die nicht von Heli Guides vorhersehbarer sind oder nicht abwendbarer Ereignisse die Rückreise verspätet. Sie sollten daher für den Rückkehrtag und bei Reisen in andere Kontinente auch für den Folgetag keine Verpflichtungen vorsehen, deren Nichteinhaltung schwerwiegende Folgen haben könnte.

22. Schutz des Reisenden (Artikel 47 CdT)

(1) Der Veranstalter und der im Inland ansässige Verkäufer sind durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag zugunsten des Reisenden für Schäden, die sich aus der Verletzung der mit den jeweiligen Verträgen übernommenen Verpflichtungen ergeben, versichert.
(2) Die Verträge über die Organisation von Pauschalreisen werden durch Versicherungspolicen oder Bankgarantien abgesichert oder von den in Absatz 3 des Artikels 47 CdT genannten Fonds ausgestellt, die bei Auslandsreisen und Reisen innerhalb eines Landes, einschließlich Reisen in Italien, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters oder Verkäufers auf Antrag des Reisenden unverzüglich die Rückerstattung des für den Kauf der Pauschalreise gezahlten Preises und die unverzügliche Rückreise des Reisenden, falls die Pauschalreise die Beförderung des Reisenden einschließt, sowie gegebenenfalls die Bezahlung von Verpflegung und Unterkunft vor der Rückkehr, garantieren. Die Garantie ist wirksam, dem Geschäftsumfang angemessen und deckt die unter normalen Umständen vorhersehbaren Kosten, die Höhe der Zahlungen, die von oder im Namen von Reisenden in Bezug auf Pauschalreisen geleistet werden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Vorauszahlungen und dem Restbetrag und der Fertigstellung der Pakete sowie die geschätzten Kosten der Rückführung im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses des Veranstalters oder Verkäufers.
(3) Reisende genießen im Falle der Insolvenz oder des Konkurses des Veranstalters oder Verkäufers Schutz unabhängig von ihrem Wohnsitz, Abfahrtsort oder Verkaufsort der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die mit dem Schutz im Falle der Insolvenz oder des Konkurses beauftragte Stelle niedergelassen ist.
(4) In den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen kann dem Reisenden alternativ zur Erstattung des Preises oder zur sofortigen Rückgabe die Fortsetzung der Pauschalreise in der in den Artikeln 40 und 42 CdT genannten Weise angeboten werden.

23. Betriebliche Änderungen

Angesichts des großen Vorlaufs, mit dem die Kataloge veröffentlicht werden, die Informationen über die Nutzung der Dienste enthalten, wird darauf hingewiesen, dass die in der Annahme des Vorschlags für den Verkauf der Dienste angegebenen Flugpläne und Flugrouten Änderungen unterliegen können, da sie einer späteren Validierung unterliegen. Zu diesem Zweck muss der Reisende vor der Abreise eine Bestätigung der Dienstleistungen beim Reisebüro anfordern. Der Veranstalter informiert die Fluggäste über die Identität des tatsächlichen Beförderers zu den Zeiten und in der Art und Weise, die in Artikel 11 der EG-Verordnung 2111/2005 vorgesehen sind.

24. Informationen gemäß Art. 13 des Gesetzesdekrets 196/2003 und des Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679

Im Sinne von Art. 13 des Gesetzesdekrets 196/2003 („Datenschutzgesetz“) und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz von Personen und anderen Subjekten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten teilen wir Ihnen mit, dass die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem oben genannten Gesetz und den Vertraulichkeitsverpflichtungen verarbeitet werden, denen das unterzeichnende Unternehmen unterliegt.

25. Gutscheine

Geschenkgutscheine ausgestellt von Heli Guides können für alle durch Heli Guides angebotenen Leistungen eingelöst werden, es sei denn sie sind speziell für eine bestimmte Leistung ausgestellt worden. Eine Barauszahlung, auch von Teilbeträgen, ist nicht möglich. Die Gültigkeit der Gutscheine beträgt drei Jahre ab Ausstellungsdatum. Das Guthaben auf unseren Geschenkgutscheinen wird nicht verzinst. Personengebundene Geschenkgutscheine können nicht ohne schriftliche Zustimmung von Heli Guides übertragen werden. In der Regel werden Geschenkgutscheine innerhalb von zwei Werktagen nach Zahlungseingang versandt. Heli Guides behält sich eine Anpassung dieser Regelung zu Geschenkgutscheinen vor. Die Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen finden sowohl bei Gutscheinerwerb wie auch bei Einlösung eines Gutscheins Anwendung.

26. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

(1) Heli Guides informiert den Kunden bei Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
(2) Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Heli Guides verpflichtet, dem Reiseteilnehmer die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Heli Guides weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Heli Guides den Reiseteilnehmer informieren.
(3) Wechselt die dem Reiseteilnehmer als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Heli Guides den Reiseteilnehmer unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

27. Schlussbestimmungen

(1) Reparaturkosten für geliehene Ausrüstung, welche vom Teilnehmer über die normale Abnutzung beschädigt wurde, gehen zu dessen Lasten. Verlorenes Material ist vom Teilnehmer zu ersetzen. Beim Einsatz mit unseren ABS-Rucksäcken gilt Folgendes: Versehentliche Auslösungen müssen ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Für Unfälle mit unserem für den Teilnehmer zur Verfügung gestellten Leihmaterial (Ski, Bindungen, etc.) kann Heli Guides nicht haftbar gemacht werden.
(2) Veranstalter ist Heli Guides srl, Piazzale Funivie Val Veny snc, Frazione Entreves, 11013, Courmayeur (AO), ITALY; Tel.: +39 366 6292 888, E-Mail: info@Heli-Guides.com. Alle Reisen werden von uns gewissenhaft und präzise vorbereitet. Wir können jedoch keine Garantie für Gipfel- oder subjektiv vorgestellten Reiseerfolg geben.
(3) As required by law Heli Guides is covered by an insolvency insurance. The details of the Insurance company providing the service can be found in the pre-contractual information form.
(4) Heli Guides nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
(5) Für das Verhältnis zwischen dem Reiseteilnehmer und Heli Guides gilt italienisches Recht, Gerichtsstand ist Aosta. Zwingende Schutzvorschriften des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben anwendbar.

Stand: 18. Oktober 2023